1 Sinn und Zweck
Sinn und Zweck dieses Reglements ist die Gewährleistung des Gewässerschutzes, der Sauberkeit und der Ordnung auf dem Trainingsplatz.
2 Gültigkeit
Das Platzreglement ist ab Unterzeichnung durch den Vorstand unbefristet gültig. Es kann jederzeit durch den Vorstand (oder in dessen Vertretung durch den Platzwart) an neue Erfordernisse angepasst werden.
3 Zufahrt
Die Zufahrt zum Trainingsgelände in Neckargartach ist nur bedingt möglich. Sollte es zwingend notwendig sein, dass bis an den Trainingsplatz herangefahren werden muss, ist dies mit dem Sportverein «SV Heilbronn am Leinbach 1891» abzustimmen. Alle Motorfahrzeuge müssen (inklusive Mofas, Motorräder und Roller) auf den öffentlichen Parkplätzen in der näheren Umgebung der Trainingsanlage geparkt werden.
4 Bau- und Rückbau
Die stärkste Gefahr für das Grundwasser geht von der Versickerung wassergefährdender Flüssig-keiten, speziell während der Bau- oder Rückbauphase, aus. Deshalb muss in diesen Phasen ein besonderes Augenmerk auf schutzkonformes Verhalten und die schutzkonforme Verwendung von Materialien und Substanzen geachtet werden. Die verwendeten Materialien und deren Mengen werden vom Platzwart dokumentiert.
5 Materiallager
Das Materiallager (Holzschnitzel, Ersatzwurfscheiben, etc.) darf keine gewässergefährdenden Materialien enthalten.
6 Trainingsplatz
Für den Trainingsplatz (Wurfanlage, Axtbock, Bodenabdeckung, etc.)
dürfen nur unbehandelte oder für Gewässerschutzzonen zugelassene
Materialien verwendet werden.
7 Platzbenutzung
Der Trainingsplatz der Neckarwölfe darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dabei sind die Sicherheits- und Gewässerschutzbestimmungen jederzeit einzuhalten.
Mobile Installationen (z.B. Tische, Sitzbänke, etc.) müssen nach dem Training wieder weggeräumt werden.
8 Sauberkeit
Der gesamte Trainingsplatz, das Umfeld und die Infrastruktur sollen während der Nutzung sauber gehalten und danach sauber hinterlassen werden. Abfälle und Zigarettenstummel müssen entfernt und korrekt entsorgt werden.
Der verantwortliche Platzwart ist befugt, entsprechende Anweisungen zu erteilen und durchzusetzen. Er kann Mitglieder zu Reinigungsaufgaben anhalten.
9 Verunreinigungsverbot
Es ist gesetzlich untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Auch das Ablagern oder Ausbringen solcher Stoffe (z.B. Abwaschwas-ser, Farbe, Öle, Pflanzen- oder Holzschutzmittel, Dünger, etc.) ist untersagt, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
Die sanitären Anlagen der Sportanlage sind auch deshalb zwingend zu benutzen.
Im Zweifelsfall entscheidet der Platzwart, der sich über die gesetzlichen Bestimmungen im Klaren sein muss.